Robin Hood e.V.
Verein für Förderung des pädagogischen und therapeutischen Bogenschießens und anderer Zentrierungs-/Mediationstechniken
(Erstsatzung 02. Januar 2018)
§ 1 – Name und Sitz des Vereines
Der Verein Robin Hood e.V. für Förderung des pädagogischen und therapeutischen Bogenschießens und anderer Zentrierungs-/Mediationstechniken hat den Sitz Detmolder Str. 19 (Innenhof), 33102 Paderborn.
Wir unterhalten ein Bogenschießcenter mit drei Hallen, hier werden Trainings-, Seminar- und Schulungsräume unterhalten. Sowie ein Außengelände (Adresse: Kreuzung Querweg / Wegelange; 33178 Borchen).
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Robin Hood e.V. macht sich zur Aufgabe Intuitives Bogenschießen und andere Zentrierungs-/Mediationstechniken mit seinen positiven Wirkungen im physischen wie im psychischen Bereich -für Menschen jeden Alters zugänglich, erlebbar und erlernbar zu machen. Dabei sollen die Förderung des pädagogischen und therapeutischen Bogenschießens durch Methoden im Kurs- und Seminarbetrieb im Vordergrund stehen, wie sie im Programm des Robin Hood e.V. vertreten sind. Als Weg zur Selbstreflexion und tiefgreifender Persönlichkeitsentfaltung/-entwicklung dient uns dabei die klare, einfache Struktur des Intuitiven Bogenschießens.
Durch unterschiedliche Herangehensweisen, wie Übungspraxis, Seminartätigkeit soll das intuitive Bogenschießen in traditioneller und erweiterter Form angewendet und gelehrt werden, um so im Leben der Allgemeinheit mehr und mehr Anteil zu finden. Wissen und Weisheit aus Theorie und Praxis können so zu einem herzensoffenen und verbundenen Leben führen.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist unter anderem die Förderung des Sportes, Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, sowie der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und der Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger Kurse der Bereiche des Bogenschießens sowie anderer Meditations- und Zentrierungstechniken mit seinen physischen, pädagogischen und therapeutischen Wirkungen.
Insbesondere sollen die Kurse in einer übertechnisierten und schnelllebigen Welt zu innerem Frieden, Lösung von Spannungen, Entwicklung intuitiver Fähigkeiten, Harmonie im Alltag und zu einer allgemeinen Bewusstseinsentfaltung führen. Hinzukommt eine verbesserte, positive Körperwahrnehmung, was zu einer Stärkung des Selbstwertgefühls führt. Auch bei jungen und alten, sowie korpulenten Menschen sind die o.g. Methoden leicht zu erlernen und nach einer Übungsphase selbstständig anzuwenden.
Daneben ist die Förderung und Unterstützung von mittellosen Interessenten durch Gewährung von verbilligten Teilnahmegebühren, einkommensorientierten Kurs- und Seminargebühren, sowie Kurse und Seminare auf Spendenbasis möglich.
Auch sind die Kurse und Seminare zugänglich für Menschen aller Religionen, Kulturen und Herkunft.
Wir sind als Mehrspartenverein strukturiert. Die Sparten sind ausbaubar durch den Beschluss des Vorstandes. Jede Sparte hat einen oder zwei gewählte Vertreter der Rechenschaft über die Finanzmittel und Aktionen der Sparte gegenüber der Mitgliederversammlung ablegt.
Bisher implementierte Sparten:
– Intuitives/Meditatives Bogenschießen in Pädagogik und Therapie
-Schaffung eines Netzwerks für pädagogisches und therapeutisches Bogenschießen in Deutschland (Website), mit dem Ziel eine Kassenzulassung zu erreichen wie bereits bei z.B. Yoga oder Tai-Chi
-Bogenbau und Pfeilbau als Kompetenzförderung bei Schülern (z.B. Rudolf-Steiner-Schule Schloss Hamborn)
– Yoga
– Andere Zentrierungs- und Mediationstechniken
– Reisen (als Forschungsreisen, Seminarreisen und Reisen für gemeinnützige Zwecke wie z.B. Avicres Projekt Bogenschießschule für Kinder aus der Favella in Rio de Janeiro)
§ 3 – Gemeinnützigkeit
– Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden
– Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
– Weder Mitglieder noch ihre Erben haben bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf das Vereinsvermögen
– Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 4 – Mitglieder
Es gibt aktive, stimmberechtigte Mitglieder die gestalten, herstellen, anwenden und lehren,
sowie nicht stimmberechtigte Fördermitglieder, die die Sache ideell, finanziell, materiell und immateriell unterstützen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 6 – Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder können zu bestimmten Zeiten die Schiesshallen und das Aussengelände nutzen und können auf Anfrage zu den Seminarräumen Zugang bekommen, wenn es zweckdienlich ist.
Alle Mitglieder haben das Recht eigene Recherchen zu betreiben und die Ergebnisse
in die Vereinsbibliothek einzuspeisen. Vorhandene Informationen darf jedes Vereinsmitglied einsehen und verwenden.
Mitglieder bekommen Vergünstigungen.
Mitglieder können an allen Veranstaltungen, auch an nicht-öffentlichen, teilnehmen.
§ 7 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Aktive Mitglieder haben zusätzlich die Pflicht regelmäßig bei den Austauschtreffen teilzunehmen.
§ 8 – Verwendung der Finanzmittel
Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
– Kurs-/ Seminareinnahmen sowie Einnahmen von Veranstaltungen
– Mitgliedsbeiträge
– Spenden und andere Zuwendungen
– Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen
– Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern des Vereins werden monatliche/jährliche Beiträge erhoben. Die Beitragshöhen sind gestaffelt und richten sich nach der Selbsteinschätzung der Mitglieder.
Die Mittel des Vereins dürfen eingesetzt werden für
– Unterhaltung und Erweiterungen der Schiesshalle, Seminarräume sowie des Aussengeländes
– Anschaffung von Ausrüstung für die verschiedenen Sparten, z.B. Pfeil und Bogen
– Finanzierung von Forschungsprojekten, Austausch mit anderen Vereinen, Weiterbildungen etc.
– Veranstaltung von Kinder-/Jugend- und Erwachsenenreisen (z.B. Avicres Projekt Rio de Janeiro)
– Förderung von einkommensschwachen Teilnehmern – auf Antrag können die Workshop-,
Kurs,- und Reisekosten an das Einkommen angepasst vergünstigt werden.
– Kulturaustausch mit z.B. Polen und Norwegen (Förderung der Beziehungen zu Institutionen im pädagogischen und therapeutischen Bereich)
§ 9 – Vergütung von Vereinstätigkeit
– Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
– Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
– Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
– Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
– Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstellen ist der Vorstand berechtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich
Beschäftigte einzustellen.
– Die Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins haben einen
Aufwandsentschädigungsanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Aufwendungen wie Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Unterbringung, Verpflegung, Umlagen.
– Es können ehrenamtliche Übungsleiter-Verträge geschlossen werden.
§ 10 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Spartenbeauftragten
§ 11 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand
einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
e) Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Wahl des Vorstandes
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 12 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
c) der/die KassenführerIn
d) der/die Datenschutz-/ Kommunikationsbeauftragte(r)
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Vertretungsberechtigt ist der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, und der/die KassenführerIn. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der/die Vorsitzende ist auf Lebenszeit gewählt (unbefristet).
Der sonstige Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 14 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern Die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TBSV Paderborn e.V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom Dienstag, 2.01.2018, beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Die Gründungsmitglieder:
Adalbert Klemens Schmelter, Paderborn (Vorsitzender)
Beata Kielbasa- Schmelter, Hamburg (Stellvertretende Vorsitzende)
Andrea Rackow, Borchen (KassenführerIn), (Therapeutische Konzepte)
Martina Becker, Salzkotten (Pädagogische Konzepte)
Stefanie Reinhold, Paderborn (Datenschutz-/ Kommunikationsbeauftragte)
Michael Agethen, Paderborn
Marco Ringens, Geseke